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Registrierte Schutzrechte

Ein Patent schützt ihre Erfindung. Diese muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu und erfinderisch sein. Neu bedeutet, dass der Inhalt der Erfindung nicht zum Stand der Technik gehören darf. Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag, irgendwo auf dieser Welt, auf welche Weise auch immer, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Sehr wichtig: Zeigen Sie oder veröffentlichen Sie Ihre Erfindung vor der Anmeldung nicht. Sie würde dann zum Stand der Technik gehören und nicht mehr neu sein.

Das Patent ist ein territoriales Recht und zeitlich begrenzt. Somit ist der Schutz nur in den Ländern gegeben, wo ein Patent beantragt und erteilt wird. Es handelt sich um ein Ausschließungsrecht und ermöglicht, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herstellen, zu vertreiben oder zu gebrauchen.

Priorität

Um den Schutz in anderen Ländern zu erweitern, ist es sehr wichtig, die Priorität zu beachten. Haben Sie ein Patent in einem Land bereits angemeldet, haben Sie genau 12 Monate Zeit (Prioritätsjahr), um die gleiche Patentanmeldung in einem anderen Land anzumelden. Dabei müssen Sie bei der neuen Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beanspruchen. Die frühere Anmeldung muss eine Erstanmeldung sein, d.h. sie kann nicht wiederum eine andere Priorität beanspruchen. Die Beanspruchung der Priorität ist natürlich auch bei internationalen und europäischen Anmeldungen möglich.

Prüfung und Anmeldeverfahren

Nachdem Sie Ihre Erfindung zum Patent angemeldet haben, werden Ihre Anmeldeunterlagen (formal) und Ihre Erfindung (sachlich) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie schriftlich im Rahmen eines Vorbescheids, zu dem Sie innerhalb einer bestimmten Frist Stellung nehmen können. Etwaige Mängel bzw. Einschränkungen Ihres Schutzbegehrens auf Grund des vom Österreichischen Patentamt recherchierten Standes der Technik können Sie innerhalb dieser Frist beheben. Erfolgt dies nicht oder nur mangelhaft, wird Ihre Anmeldung zurückgewiesen.

18 Monate nach dem Anmeldetag (gegebenenfalls Prioritätstag) werden Ihre ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen gemeinsam mit einem Recherchenbericht (sofern dieser schon vorhanden ist) und gegebenenfalls letztgültigen Ansprüchen veröffentlicht. Sie genießen ab der Veröffentlichung vorläufigen Schutz, wenn die Anmeldung letztendlich zur Erteilung führt.

Sollten Sie eine Veröffentlichung Ihrer ursprünglich eingereichten Unterlagen vor diesen 18 Monaten wünschen, so können Sie dies mittels eines formlosen Schreibens beantragen. Die Voraussetzung hierbei sind jedoch formal einwandfreie Unterlagen.

Bestehen keine Bedenken, wird der Erteilungsbeschluss gefasst und nach erfolgter Rechtskraft (Ablauf einer Frist nach der Zustellung des Erteilungsbeschlusses) das Patent erteilt.

Der Patentschutz beginnt mit der Registrierung des Patentes und dessen Veröffentlichung im Patentblatt. Die Patentschrift wird am Publikationsserver bereitgestellt und eine Patenturkunde ausgestellt.

 

Ein Gebrauchsmuster schützt Ihre Erfindung in Österreich genauso wie das Patent. Sie benötigen dieselben Anmeldeunterlagen wie bei einer Patentanmeldung, aber es gibt Unterschiede im Verfahren, in der Schutzdauer, bei den Kosten, etc.

Im Gegensatz zur Patentanmeldung, werden die Neuheit und die Erfindungseigenschaft der Erfindung nicht geprüft. Ist Ihr Gebrauchsmuster formal in Ordnung, wird Ihnen lediglich bezüglich der Neuheit und Erfindungseigenschaft der Ansprüche ein Recherchenbericht zugestellt. Wenn Sie die Registrierungsgebühr bezahlen, wird Ihr Gebrauchsmuster registriert, auch, wenn es laut Recherchenbericht nicht neu und erfinderisch ist. Der Vorteil ist, dass Sie in der Regel schneller zu Ihrem Schutz kommen. Der Nachteil ist, dass auch Gebrauchsmuster, die einem Nichtigkeitsverfahren nicht standhalten würden, registriert werden. Sie tragen damit mehr Verantwortung als bei einem Patent. Insbesondere bei einem stichhaltigen Recherchenbericht droht die Gefahr, dass Dritte einen Nichtigkeitsantrag stellen könnten.

Bis zur Registrierung vergehen durchschnittlich elf Monate. Sie können aber gegen eine Zuschlagszahlung eine beschleunigte Registrierung beantragen. In diesem Fall wird die Anmeldung umgehend nach positiver Gesetzmäßigkeitsprüfung registriert und die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht. Erst danach wird der Recherchenbericht erstellt und ebenfalls veröffentlicht.

Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit der von der/dem PrüferIn verfügten Registrierung im Gebrauchsmusterregister und der Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt. Die Gebrauchsmusterschrift wird am Publikationsserver bereitgestellt und eine Gebrauchsmusterurkunde ausgestellt.

Als Erfindungen nicht angesehen und daher mittels Gebrauchsmusters nicht schützbar sind:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
  • die Wiedergabe von Informationen
  • Erfindungen, die den allgemein anerkannten Naturgesetzen (Energiesatz, Impulssatz, etc.) widersprechen, wie z. B. ein perpetuum mobile

Die Marke ist ein Unternehmenskennzeichen, das Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Erzeuger/Anbieter voneinander unterscheidet. Sie ermöglicht den Konsumenten, zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebotene stammt. Dem Unternehmen dient sie im geschäftlichen Verkehr als Abgrenzungsmittel gegenüber anderen und als unentbehrliches Marketingtool. Das Markenrecht ist ein territoriales Recht, d.h. der Schutz ist nur in den Ländern gegeben, wo er beantragt und erteilt wird. Es handelt sich um ein Ausschließungsrecht. Der Markeninhaber kann Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Priorität

Um den Schutz in andere Länder zu erweitern, ist es sehr wichtig, die Priorität zu beachten. Falls Sie dieselbe Marke für dieselben Waren und/oder Dienstleistungen bereits im Ausland erstmals angemeldet haben, können Sie den Anmeldetag dieser Erstanmeldung für Ihre nunmehrige Anmeldung beanspruchen, wenn das Anmeldedatum der Erstanmeldung maximal sechs Monate vor dem Anmeldetag Ihrer nunmehrigen Anmeldung liegt. Ihre Anmeldung wird dann so behandelt, als wäre sie bereits zum Zeitpunkt der Erstanmeldung eingereicht worden.

Da es sich um ein territoriales Ausschließungsrecht handelt, ist es besonders wichtig, sich gleich zu Beginn der Geschäftstätigkeit zu überlegen, in welchen Ländern der Schutz benötigt wird und in welchen Ländern es zu Konflikten mit älteren Rechten kommen könnte. 

Das Design bzw. Muster schützt das Aussehen, d. h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Dazu gehören beispielsweise die Farbe, die Form, die Oberflächenstruktur und der Werkstoff. Sowohl dreidimensionale als auch zweidimensionale Gegenstände können als Design geschützt werden, wie beispielsweise Kleidung, Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos oder grafische Symbole. Der Designschutz stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol, maximal 25 Jahre) dar, mit dem sie sich gegen Nachahmer wehren können.