Gesetzliche Grundlagen und internationale Übereinkommen
Gewerbliche Schutzrechte (engl. Intellectual Property Rights, IPR) unterliegen territorialen Gesetzen: die entsprechenden Rechtsgrundlagen für Österreich sind im Kästchen rechts angeführt.
Weitere IP-relevante Gesetze bzw. internationale Übereinkommen:
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (insbesondere "Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen" ab § 11 bzw. "3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" ab $ 26)
- Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
- TRIPS-Abkommen der WTO (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Österreich: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums): Originaltext auf einzelne Webseiten aufgeteilt, im Microsoft Office Word- und im Portable-Document-Format (doc, pdf)
Erfindungen von Dienstnehmerinnen
Erfindungen von Angestellten bzw. Dienstnehmerinnen sind im Patentgesetz geregelt und melde- und vergütungspflichtig (außer sie/er ist explizit als Erfinder/in angestellt). Das bedeutet, Erfindungen müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Greift dieser die Erfindung auf und meldet Sie bspw. zum Patent an, so ist er der Arbeitnehmerin gegenüber vergütungspflichtig.
Um auf Diensterfindungen von Dienstnehmerinnen und/oder Dienstnehmern zugreifen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Erfindung muss eine Diensterfindung im Sinne des § 7 (3) PatG sein.
- Der Dienstvertrag enthält entweder
- eine Vereinbarung betreffend Diensterfindungen („direkt“)
oder - einen Kollektivvertrag, der eine Diensterfindungsklausel beinhaltet („indirekt“),
entsprechend § 7 (1) PatG: Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) vorliegt.
Computerprogramme (Software) von Dienstnehmerinnen
Wenn Dienstnehmerinnen Computerprogramme entwickeln steht dem Dienstgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu sofern nichts anderes vereinbart wurde - vgl. UrhG § 40b
Besteuerung bei Diensterfindungen und Patentverwertungen
Bei der Forschung & Entwicklung bzw. der Verwertung von Erfindungen sollten auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, um möglicherweise Begünstigungen oder Vorteile generieren zu können.