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Gewerbliche Schutzrechte (engl. Intellectual Property Rights, IPR) unterliegen territorialen Gesetzen: die entsprechenden Rechtsgrundlagen für Österreich sind im Kästchen rechts angeführt.

Weitere IP-relevante Gesetze bzw. internationale Übereinkommen:

Erfindungen von Angestellten bzw. Dienstnehmerinnen sind im Patentgesetz geregelt und melde- und vergütungspflichtig (außer sie/er ist explizit als Erfinder/in angestellt). Das bedeutet, Erfindungen müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Greift dieser die Erfindung auf und meldet Sie bspw. zum Patent an, so ist er der Arbeitnehmerin gegenüber vergütungspflichtig.

Um auf Diensterfindungen von Dienstnehmerinnen und/oder Dienstnehmern zugreifen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die Erfindung muss eine Diensterfindung im Sinne des § 7 (3) PatG sein.
  2. Der Dienstvertrag enthält entweder
  • eine Vereinbarung betreffend Diensterfindungen („direkt“)      
    oder
  • einen Kollektivvertrag, der eine Diensterfindungsklausel beinhaltet („indirekt“),

entsprechend § 7 (1) PatG: Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) vorliegt.

Wenn Dienstnehmerinnen Computerprogramme entwickeln steht dem Dienstgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu sofern nichts anderes vereinbart wurde - vgl. UrhG § 40b

Bei der Forschung & Entwicklung bzw. der Verwertung von Erfindungen sollten auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, um möglicherweise Begünstigungen oder Vorteile generieren zu können.